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  • AutorenbildRoman Schnellbach

Schulschwänzer

nachdem Bayern ja meint, die Infektionsschuztverordnung Nr. 14 nochmal verschärfen zu müssen, in der sie seit 05.10.21 nun behauptet, dass Kinder, die den Tests nicht zustimmen die Schulpflicht verletzen würden…


Nun, wenn man sich das Ganze mal etwas genauer ansieht fällt auf, dass dieses Dokument, in dem all das vermeintlich Neue steht so heißt: "Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung." Veröffentlicht am 05.10.2021 im Bayerischen Ministerialblatt. (zu finden hier: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/716/baymbl-2021-716.pdf)


Und sorry, eine Begründung einer Verordnung ist eine Begründung einer (bestehenden) Verordnung aber keine Verordnung. Das ist Angstmacherei und mit juristischen Fehlern garniert. Leider liest es ja fast niemand, macht sich keine Gedanken oder ist einfach überfordert. Aber das gibt den reGIERenden nicht das Recht unhaltbares an die Bürger weiterzuleiten geben.

Diese Maßnahme lässt starke Zweifel am Demokratie- und Rechtstaatlickeitverständnis der Entscheider aufkommen. Denn der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 12.04.2021 verkündet, dass eine Testpflicht für Schüler nicht durchsetzbar ist und für Distanzunterricht zu sorgen ist. Diesen Beschluss (VGH 20 NE 21.926 542) findet Ihr hier: https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf


Folgende Details aus dem genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtes, habe ich auch an unsere Schule geschrieben, als Sie uns mitteilten, dass wir plötzlich die Schulpflicht verletzen würden:

In Absatz 24 heißt es:

„Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahme (gemeint ist hier die, zur Teilnahme am Unterricht verpflichtende, Testung - komm. RS) ist entscheidend, dass gerade im Hinblick auf den Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) die Teilnahme an den Testungen nach § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV ausschließlich freiwilliger Natur ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung der hierdurch gewonnenen Gesundheitsdaten. Eine Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) setzt zunächst eine freiwillige Entscheidung voraus. Nach der Datenschutz-Grundverordnung kann eine Willensbekundung nur freiwillig sein, wenn die betroffene Person „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“

Der Absatz 24 endet wie folgt:

„Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, welche einen Test nicht durchführen wollen oder können, nicht vom Unterrichtsangebot ausgeschlossen werden dürfen, sondern am Distanzunterricht und am Distanzlernen teilnehmen können.“

Unter Absatz 26 heißt es dann folgend:

„Nicht am Präsenzunterricht teilnehmende Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulbesuchspflicht durch die Wahrnehmung der Angebote im Distanzunterricht bzw. im Distanzlernen; ein Anspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht.

Das Urteil schließt mit Absatz 34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Und einen unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes glaubt Kaiser Söder, mit all seinen Lackaffen, ignorieren zu können?


Und Schulleitungen und Lehrer und Eltern und wer sonst noch, denkt, wenn es der Kaiser sagt, dann wird es wohl stimmen. Aber wer war das, der sagte, "aber er hat ja gar nichts an? Ein Kind, das sich nicht täuschen ließ.

(Hans Christian Andersen - Des Kaisers neue Kleider)



Bildquelle: https://twitter.com/Jagdfunk


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